Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VII R 60/06) darf das Finanzamt bei rückständigen Steuerschulden eine Kapitallebensversicherung unbeschränkt pfänden. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer bei Fälligkeit das Wahlrecht für eine Rentenauszahlung hat. Zwar dürfen grundsätzlich keine Renten zur angemessenen Alterssicherung gepfändet werden. Das Finanzamt greife aber bereits vor Ausübung des Wahlrechts zu, so dass ein Pfändungsschutz hier nicht bestehen soll. Diese Auffassung teilt auch der BGH in seiner aktuellen Rechtsprechung (Az. VII ZB 43/06), wonach die Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Versorgungsleistungen nicht zu rechtfertigen sei. Nach Auffassung des BGH handelt es sich um Kapitalvermögen, das keine Privilegien genieße.
Nachdem die Abrechnungspraxis der Versicherer bei vorzeitiger Kündigung von Versicherungsverträgen lange Jahre im Kreuzfeuer der Kritik stand, hatte der BGH mit seinen Urteilen vom 12.10.2005 (Az. IV ZR 162/03, 177/03, 245/04) dieser Praxis eigentlich einen Riegel vorgeschoben. Das Urteil bezieht sich auf Verträge, die zwischen Ende Juli 1994 und Mitte 2001 abgeschlossen und dann gekündigt wurden. Die Versicherer wurden verpflichtet, ihren Kunden zumindest fast die Hälfte der eingezahlten Beiträge zurückzuzahlen. Trotzdem verweigern nach wie vor viele von ihnen eine Nachzahlung auf Basis der genannten BGH-Entscheidungen. Gegen diese Praxis geht der Bund der Versicherten seit Anfang dieses Jahres mit drei Musterklagen vor; das Ergebnis und der Gang durch die Instanzen bleibt abzuwarten.
Anbieter von Kapitallebensversicherungen erstellen zu Beginn der Versicherungslaufzeit gerne Beispielrechnungen, die die Ablaufleistung einer Police zum Tag X angeben. Auf diese Zahlen kann sich der Versicherungsnehmer jedoch nur in den seltensten Fällen verlassen: Der Branchendienst Map-Report hat jetzt erstmals für Verträge mit 12 Jahren Laufzeit die prognostizierten Ablaufleistungen aus Beispielrechnungen der Versicherer mit den tatsächlich erreichten Ablaufleistungen in den Jahren 1996 bis 2007 verglichen. Das Ergebnis ist ernüchternd: In allen Fällen blieben die Auszahlungen der Versicherer mehr oder weniger deutlich hinter den ursprünglich prognostizierten Ablaufleistungen zurück. Zum Vergleich: Die Alte Leipziger Versicherung weist laut Map-Report in der entsprechenden Vergleichsrechnung eine Abweichung nach unten von 15,75% auf; bei der Hannoversche liegt die Differenz sogar bei 18,51%.