Lebensversicherungen sind pfändbar
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VII R 60/06) darf das Finanzamt bei rückständigen Steuerschulden eine Kapitallebensversicherung unbeschränkt pfänden. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer bei Fälligkeit das Wahlrecht für eine Rentenauszahlung hat. Zwar dürfen grundsätzlich keine Renten zur angemessenen Alterssicherung gepfändet werden. Das Finanzamt greife aber bereits vor Ausübung des Wahlrechts zu, so dass ein Pfändungsschutz hier nicht bestehen soll. Diese Auffassung teilt auch der BGH in seiner aktuellen Rechtsprechung (Az. VII ZB 43/06), wonach die Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Versorgungsleistungen nicht zu rechtfertigen sei. Nach Auffassung des BGH handelt es sich um Kapitalvermögen, das keine Privilegien genieße.
